Riporto il testo della nuova legge sulle armi che l'Austria ha
adottato alla fine del 1996 per adeguare la sua legislazione alla
direttiva europea, in occasione del suo ingresso in Europa. Non
ho ancora avuto il tempo di tradurla, ma ritengo che potrà
comunque essere un documento utile a molti.
1. Abschnitt - Begriffsbestimmungen
§ 1 Waffen
§ 2 Schußwaffen
§ 3 Faustfeuerwaffen
§ 4 Munition
§ 5 Kriegsmaterial
§ 6 Besitz
§ 7 Führen
§ 8 Verläßlichkeit
§ 9 EWR Bürger
2. Abschnitt - Allgemeine Bestimmungen
§ 10 Ermessen
§ 11 Jugendliche
§ 12 Waffenverbot
§ 13 Vorläufiges Waffenverbot
§ 14 Schießstätten
§ 15 Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden
§ 16 Ersatzdokumente
3. Abschnitt - Verbotene Waffen und Kriegsmaterial (Kategorie
A)
§ 17 Verbotene Waffen
§ 18 Kriegsmaterial
4. Abschnitt - Genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie
B)
§ 19 Definition
§ 20 Erwerb, Besitz und Führen genehmigungspflichtiger
Schußwaffen
§ 21 Ausstellung von Waffenbesitzkarte und Waffenpaß
§ 22 Rechtfertigung und Bedarf
§ 23 Anzahl der erlaubten Waffen
§ 24 Munition für Faustfeuerwaffen
§ 25 Überprüfung der Verläßlichkeit
§ 26 Änderung eines Wohnsitzes
§ 27 Einziehung von Urkunden
§ 28 Überlassen von genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 29 Ausnahmebestimmungen
5. Abschnitt - Meldepflichtige und sonstige Schußwaffen
(Kategorie C und D)
§ 30 Meldepflicht
§ 31 Entgegennahme einer Meldung
§ 32 Überlassen und Besitz meldepflichter Schußwaffen
§ 33 Sonstige Schußwaffen
§ 34 Aushändigen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
durch Gewerbetreibende
§ 35 Führen meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
6. Abschnitt - Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen
Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus
Drittstaaten
§ 36 Europäischer Feuerwaffenpaß
§ 37 Verbringen von Schußwaffen und Munition innerhalb
der Europäischen Union
§ 38 Mitbringen von Schußwaffen und Munition
§ 39 Einfuhr genehmigungspflichtiger Schußwaffen
§ 40 Führen mitgebrachter oder eingeführter Schußwaffen
7. Abschnitt - Gemeinsame Bestimmungen
§ 41 Besondere Bestimmungen für die Verwahrung einer
größeren Zahl von Schußwaffen
§ 42 Finden von Waffen oder Kriegsmaterial
§ 43 Erbschaft oder Vermächtnis
§ 44 Bestimmung von Schußwaffen
8. Abschnitt - Ausnahmebestimmungen für bestimmte Waffen,
Zwecke und Personen
§ 45 Aufnahmebestimmungen für bestimmte Waffen
§ 46 Aufnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke
§ 47 Ausnahmebestimmungen für bestimmte Personen
9. Abschnitt - Behörden und Verfahren
§ 48 Zuständigkeit
§ 49 Instanzenzug
10. Abschnitt - Strafbestimmungen und Durchsuchungsermächtigung
§ 50 Gerichtlich strafbare Handlungen
§ 51 Verwaltungsübertretungen
§ 52 Verfall
§ 53 Durchsuchungsermächtigung
11. Abschnitt -Verwenden personenbezogener Daten im Rahmen der
Waffenpolizei
§ 54 Allgemeines
§ 55 Zentrale Informationssammlung
§ 56 Information über das Verbot Waffen zu überlassen
12. Abschnitt - Übergangs- und Schlußbestimmungen
§ 57 Überleitung von Verboten und bestehenden Berechtigungen
§ 58 Sonstige Übergangsbestimmungen
§ 59 Verhältnis zu anderen Bundesgesetzen
§ 60 Verweisungen
§ 61 Vollziehung
§ 62 Inkrafttreten und Außerkrafttreten
§ 1. (1) Waffen sind Gegenstände, die ihrem Wesen nach
dazu bestimmt sind,
1. die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit von Menschen durch
unmittelbare Einwirkung zu beseitigen oder herabzusetzen oder
2. bei der Jagd oder beim Schießsport zur Abgabe von Schüssen
verwendet zu werden.
§ 2. (1) Schußwaffen sind Waffen, mit denen feste Körper
(Geschosse) durch einen Lauf in eine bestimmbare Richtung verschossen
werden können; es sind dies:
1. verbotene Schußwaffen und Schußwaffen, die Kriegsmaterial
sind (Kategorie A §§ 17 und 18)
2. Genehmigungspflichtige Schußwaffen (Kategorie B, §§
19 bis 23);
3. meldepflichtige Schußwaffen (Kategorie C, § 30 bis
32);
4. sonstige Schußwaffen (Kategorie D § 33).
(2) Die Bestimmungen über Schußwaffen gelten auch für
Lauf, Trommel, Verschluß und andere diesen entsprechende
Teile von Schußwaffen, sofern sie verwendungsfähig
und nicht Kriegsmaterial sind. Sie gelten jedoch nicht für
Einsteckläufe mit Kaliber unter 5,7 mm.
§ 3. Faustfeuerwaffen sind Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch Verbrennung eines Treibmittels ihren Antrieb erhalten und die eine Gesamtlänge von höchstens 60 cm aufweisen.
§ 4. Munition ist ein verwendungsfertiges Schießmittel, das seinem Wesen nach für den Gebrauch in Schußwaffen bestimmt ist.
§ 5. Kriegsmaterial sind die auf Grund des § 2 des Bundesgesetzes über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977, durch Verordnung bestimmten Waffen, Munitions- und Ausrüstungsgegenstände.
§ 6. Als Besitz von Waffen und Munition gilt auch deren Innehabung.
§ 7. (1) Eine Waffe führt, wer sie bei sich hat.
(2) Eine Waffe: führt jedoch nicht, wer sie innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder eingefriedeten Liegenschaften mit Zustimmung des, zu ihrer Benützung Berechtigten bei sich hat.
(3) Eine Waffe führt weiters nicht, wer sie - in den Fällen einer Schußwaffe ungeladen - in einem geschlossenen Behältnis und lediglich zu dem Zweck, sie von einem Ort. zu einem anderen zu bringen, bei sich hat (Transport).
§ 8. (1) Ein Mensch ist verläßlich, wenn er voraussichtlich
mit Waffen sachgemäß umgehen wird und keine Tatsachen
die Annahme rechtfertigen, daß er
1. Waffen mißbräuchlich oder leichtfertig verwenden
wird;
2. mit Waffen unvorsichtig umgehen oder diese nicht sorgfältig
verwahren wird;
3. Waffen Menschen überlassen wird, die zum Besitz solcher
Waffen nicht berechtigt sind.
(2) Ein Mensch ist keinesfalls verläßlich, wenn er
1. alkohol- oder suchtkrank ist oder
2. psychisch krank oder geistesschwach ist oder
3. durch ein körperliches Gebrechen nicht in der Lage ist,
mit Waffen sachgemäß umzugehen.
(3) Als nicht verläßlich gilt ein Mensch im Falle einer
Verurteilung
1. wegen einer unter Anwendung oder Androhung von Gewalt begangenen
oder mit Gemeingefahr verbundenen vorsätzlichen strafbaren
Handlung, wegen eines Angriffes gegen den Staat oder den öffentlichen
Frieden oder wegen Zuhälterei, Menschenhandels, Schlepperei
oder Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von mehr als zwei
Monaten oder einer Geldstrafe von mehr als 120 Tagessätzen
oder
2. wegen gewerbsmäßigen, bandenmäßigen oder
bewaffneten Schmuggels oder
3. wegen einer durch fahrlässigen Gebrauch von Waffen erfolgten
Verletzung oder Gefährdung von Menschen oder 4. wegen einer
in Z 1 genannten strafbaren Handlung, sofern er bereits zweimal
wegen einer solchen verurteilt worden ist.
(4) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung
liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Trotz einer nicht
getilgten Verurteilung im Sinne des Abs. 3 kann ein Mensch verläßlich
sein, wenn das Gericht vom Ausspruch der Strafe abgesehen hat
(§12 des Jugendgerichtsgesetzes 1988 - JGG, BGBl. Nr. 599);
gleiches gilt, wenn das Gericht sich den Ausspruch der Strafe
vorbehalten hat § 13 JGG) oder die Strafe - außer bei
Freiheitsstrafen von mehr als sechs Monaten - ganz oder teilweise
bedingt nachgesehen hat, sofern kein nachträglicher Strafausspruch
oder kein Widerruf der bedingten Strafnachsicht erfolgte.
(5) Weiters gilt ein Mensch als nicht verläßlich, der
öfter als zweimal wegen einer im Zustand der Trunkenheit
begangenen schwerwiegenden Verwaltungsübertretung bestraft
worden ist, sofern keine dieser Bestrafungen getilgt ist.
(6) Schließlich gilt ein Mensch als nicht verläßlich,
wenn aus Gründen, die in seiner Person liegen, die Feststellung
des für die Verläßlichkeit maßgeblichen
Sachverhaltes nicht möglich war. Als solcher Grund gilt jedenfalls,
wenn der Betroffene sich anläßlich der Überprüfung
seiner Verläßlichkeit weigert, der Behörde
1. Waffen, die er nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz ausgestellten
Urkunde besitzen darf, samt den zugehörigen Urkunden vorzuweisen;
2. die sichere Verwahrung der in § 1 genannten Waffen nachzuweisen,
obwohl auf Grund bestimmter Tatsachen Zweifel daran bestehen,
daß er die Waffen sicher verwahrt.
(7) Bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit
hat sich die Behörde davon zu überzeugen, oh Tatsachen
die Annahme mangelnder waffenrechtlicher Verläßlichkeit
des Betroffenen aus einem der in Abs. 2 genannten Gründe
rechtfertigen. Antragsteller, die nicht Inhaber einer Jagdkarte
sind, haben ein Gutachten darüber beizubringen, ob sie dazu
neigen, insbesondere unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden. Der Bundesminister
für Inneres hat durch Verordnung geeignete Personen oder
Einrichtungen zu bezeichnen, die in der Lage sind, solche Gutachten
dem jeweiligen Stand der Wissenschaft entsprechend zu erstellen.
§ 9. EWR - Bürger sind Fremde, die Staatsangehörige einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR - Abkommen) sind.
§ 10. Bei der Anwendung der in diesem Bundesgesetz enthaltenen Ermessensbestimmungen sind private Rechte und Interessen nur insoweit zu berücksichtigen, als dies ohne unverhältnismäßige Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses, das an der Abwehr der mit dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahr besteht, möglich ist.
§ 11. (1) Der Besitz von Waffen, Munition und Knallpatronen
ist Menschen unter 18 Jahren verboten.
(2) Die Behörde kann auf Antrag des gesetzlichen Vertreters
Menschen nach Vollendung des 16. Lebensjahres für meldepflichtige
oder sonstige Schußwaffen Ausnahmen vom Verbot des Abs.
1 für jagdliche oder sportliche Zwecke bewilligen, wenn der
Jugendliche verläßlich und reif genug ist, die mit
dem Gebrauch von Waffen verbundenen Gefahren einzusehen und sich
dieser Einsicht gemäß zu verhalten.
(3) Abs. 1 gilt nicht, wenn und insoweit Waffen und Munition bei
der beruflichen Ausbildung Jugendlicher im Rahmen eines gesetzlich
anerkannten Lehr- oder Ausbildungsverhältnisses benötigt
werden.
(4) Rechtsgeschäfte, die dem Verbot des Abs. 1 zuwiderlaufen,
sind nichtig, soweit keine Ausnahme gemäß Abs. 2 bewilligt
wurde.
§ 12. (1) Die Behörde hat einem Menschen den Besitz
von Waffen und Munition zu verbieten (Waffenverbot), wenn bestimmte
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß dieser Mensch durch
mißbräuchliches Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit
oder Freiheit von Menschen oder fremdes Eigentum gefährden
könnte.
(2) Die im Besitz des Menschen, gegen den ein Waffenverbot erlassen
wurde, befindlichen 1. Waffen und Munition sowie 2. Urkunden (ausgenommen
Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz zum Erwerb, Besitz,
Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder Munition berechtigen,
sind unverzüglich sicherzustellen. Für die damit betrauten
Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gilt § 50
des Sicherheitspolizeigesetzes - SPG, BGBl. Nr: 566/1991.
(3) Eine Berufung gegen ein Waffenverbot hat keine aufschiebende
Wirkung. Mit dem Eintritt der Rechtskraft des Waffenverbotes gelten
1. die sichergestellten Waffen und Munition als verfallen;
2. die im Abs. 2 Z 2 angeführten Urkunden als entzogen.
(4) Die Behörde hat dem Betroffenen auf Antrag für die
verfallenen Waffen, soweit er deren rechtmäßigen Erwerb
glaubhaft macht, mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung
zuzuerkennen. Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Eintritt
der Rechtskraft des Verbotes nach Abs. 1 zu stellen.
(5) Die gemäß Abs. 2 sichergestellten Waffen und Munition
gelten trotz eines rechtmäßig verhängten Waffenverbotes
nicht als verfallen,
1. wenn das Gericht, dem sie anläßlich eines Strafverfahrens
vorgelegt worden sind, ihre Ausfolgung an deren Eigentümer
verfügt oder
2. wenn jemand anderer als der Betroffene hinnen sechs Monaten,
vom Zeitpunkt der Sicherstellung an gerechnet, der Behörde
das Eigentum an diesen Gegenständen glaubhaft macht und dieser
Eigentümer die Gegenstände besitzen darf.
(6) Richtet sich ein Waffenverbot gegen den Inhaber einer Jagdkarte,
so ist der Behörde, die die Jagdkarte ausgestellt hat, eine
Abschrift des Verbotsbescheides zu übersenden.
(7) Ein Waffenverbot ist von der Behörde, die dieses Verbot
in erster Instanz erlassen hat, auf Antrag oder von Amts wegen
aufzuheben, wenn die Gründe für seine Erlassung weggefallen
sind.
§ 13. (1) Die Organe der öffentlichen Aufsicht sind
bei Gefahr im Verzug ermächtigt,
1. Waffen und Munition sowie
2. Urkunden (ausgenommen Jagdkarten), die nach diesem Bundesgesetz
zum Erwerb, Besitz, Führen oder zur Einfuhr von Waffen oder
Munition berechtigen, sicherzustellen, wenn sie Grund zur Annahme
haben, daß deren Besitzer durch mißbräuchliches
Verwenden von Waffen Leben, Gesundheit oder Freiheit von Menschen
oder fremdes Eigentum gefährden könnte; § 50 SPG
gilt Die Organe haben dem Betroffenen über die Sicherstellung
sofort eine Bestätigung auszustellen.
(2) Die sichergestellten Waffen, Munition und Urkunden sind unverzüglich
jener Behörde, in deren Sprengel die Amtshandlung geführt
wurde, vorzulegen; sie hat eine Vorprüfung vorzunehmen. Sind
die Voraussetzungen für die Erlassung eines Waffenverbotes
offensichtlich nicht gegeben, so hat die Behörde die sichergestellten
Gegenstände dem Betroffenen sofort auszufolgen. Andernfalls
hat sie das Verfahren zur Erlassung des Verbotes (5 12) durchzuführen,
sofern sich hierfür aus § 48 Abs. 2 nicht die Zuständigkeit
einer anderen Behörde ergibt.
(3) Erweist sich in der Folge, daß die Voraussetzungen für
das Waffenverbot doch nicht gegeben sind, so hat die Behörde
dem Betroffenen jene Waffen, Munition und Urkunden ehestens auszufolgen,
die er weiterhin besitzen darf.
(4) Gegen den Betroffenen gilt ab der Sicherstellung ein mit vier
Wochen befristetes vorläufiges Waffenverbot, es sei denn,
die sichergestellten Waffen, Munition oder Urkunden würden
von der Behörde vorher ausgefolgt. Hierüber ist der
Betroffene anläßlich der Ausstellung der Bestätigung
in Kenntnis zu setzen.
§ 14. Für die Benützung von Schußwaffen auf behördlich genehmigten Schießstätten sind die Bestimmungen über das Überlassen, den Besitz und das Führen von Schußwaffen sowie die Bestimmungen über das Überlassen und den Erwerb von Munition für Faustfeuerwaffen nicht anzuwenden. Waffenverbote (§§ 12 und 13) gelten auf solchen Schießstätten jedoch.
§ 15. (1) Wer Waffen nur auf Grund der nach diesem Bundesgesetz
ausgestellten Urkunden führen oder besitzen darf, hat diese
Urkunden bei sich zu tragen, wenn er die Waffe führt (§
7 Abs. 1) oder transportiert (§ 7 Abs. 3) und auf Verlangen
den Organen der öffentlichen Aufsicht zur Überprüfung
zu übergeben.
(2) Im Falle des Verlustes oder der Entfremdung einer solchen
Urkunde hat die Sicherheitsbehörde oder die Sicherheitsdienststelle,
bei der der Besitzer dies beantragt, diesem eine Bestätigung
über die Erstattung der Anzeige auszustellen. Diese Bestätigung
ersetzt die Urkunde hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu führen
und zu besitzen für 14 Tage, gerechnet vom Tag der Anzeige
an, im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines
Ersatzdokumentes, bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
(3) Von der Erstattung der Anzeige hat die Sicherheitsbehörde
unverzüglich jene Behörde zu verständigen, die
das Dokument ausgestellt hat.
§ 16. (1) Auf Antrag hat die Behörde für verlorene,
abgelieferte oder eingezogene waffenrechtliche Dokumente Ersatzdokumente
auszustellen.
(2) Für die Ausfertigung der Ersatzdokumente sind die für
die Ausstellung der entsprechenden Urkunde vorgeschriebenen Verwaltungsangaben
zu entrichten. Die Ersatzdokumente sind als solche zu kennzeichnen.
§ 17. (1) Verboten sind der Erwerb, die Einfuhr, der Besitz,
und das Führen
1. von Waffen, deren Form geeignet ist, einen anderen Gegenstand
vorzutäuschen, oder die mit Gegenständen des täglichen
Gebrauches verkleidet sind;
2. von Schußwaffen, die über das für Jagd- und
Sportzwecke übliche Maß hinaus zum Zusammenklappen,
Zusammenschieben, Verkürzen oder schleunigen Zerlegen eingerichtet
sind;
3. von Flinten (Schrotgewehren) mit einer Gesamtlänge von
weniger als 90 cm oder mit einer Lauflänge von weniger als
45 cm;
4. von Flinten (Schrotgewehren) mit Vorderschaftrepetiersystem
("Pumpguns");
5. von Schußwaffen, die mit einer Vorrichtung zur Dämpfung
des Schußknalles oder mit Gewehrscheinwerfern versehen sind;
das Verbot erstreckt sich auch auf die erwähnten Vorrichtungen
allein;
6. der unter der Bezeichnung "Schlagringe", "Totschläger"
und "Stahlruten" bekannten Hiebwaffen.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch
Verordnung Erwerb, Besitz, Einfuhr und Führen von neuartigen
Waffen oder Erwerb, Besitz und Einfuhr neuartiger Munition, die
auf Grund ihrer Beschaffenheit, Wirkung oder Wirkungsweise eine
besondere Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder
für fremdes Eigentum darstellen könnten, zu verbieten.
Der Bundesminister für Inneres hat Munition für Faustfeuerwaffen
mit Expansivgeschossen sowie Geschosse für diese Munition
mit Ausnahme solcher für Jagd- und Sportwaffen, durch Verordnung
zu verbieten.
(3) Die Behörde kann verläßlichen Menschen, die
das 21. Lebensjahr vollendet haben und überwiegendes berechtigtes
Interesse an Erwerb, Einfuhr, Besitz oder Führen nachweisen,
Ausnahmen von Verboten der Abs. 1 und 2 bewilligen. Diese Bewilligung
kann befristet und an Auflagen gebunden werden. Die Bewilligung
zum Besitz ist durch Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach
dem Muster der Anlage 2, die Bewilligung zum Führen durch
Ausstellung eines Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1 zu
erteilen. Im übrigen gelten für den Besitz und das Führen
solcher Waffen oder Vorrichtungen die §§ 21 Abs. 4 sowie
25 bis 27.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Verordnung gemäß
Abs. 2 bezieht und die sich bereits im Besitz von Personen befinden,
gelten ab Inkrafttreten der Verordnung als verfallen und sind
binnen 3 Monaten der Behörde abzuliefern. Die Behörde
hat dem Betroffenen auf Antrag für die verfallenen Waffen,
soweit er deren rechtmäßigen Erwerb glaubhaft macht,
mittels Bescheides eine angemessene Entschädigung zuzuerkennen.
Ein solcher Antrag ist binnen einem Jahr ab Inkrafttreten der
Verordnung nach Abs. 2 zu stellen.
§ 18. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen von
Kriegsmaterial sind verboten.
(2) Der Bundesminister für Landesverteidigung kann verläßlichen
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ein berechtigtes
Interesse für den Erwerb, Besitz oder das Führen von
Kriegsmaterial glaubhaft machen, Ausnahmen von den Verboten des
Abs. 1 bewilligen. Solche Ausnahmebewilligungen bedürfen
des Einvernehmens mit dem Bundesminister für Inneres. Sie
sind zu versagen, wenn gegen ihre Erteilung gewichtige Interessen,
insbesondere militärischer oder sicherheitspolizeilicher
Art sprechen.
(3) Eine Ausnahmebewilligung kann aus den in Abs. 2 genannten
gewichtigen Interessen befristet und an Auflagen gebunden werden.
Sie kann widerrufen werden, wenn eine Voraussetzung für ihre
Erteilung weggefallen ist.
(4) Abs. 1 gilt nicht für jene Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß,
die als Kriegsmaterial anzusehen sind. Der Erwerb dieser Patronen
ist jedoch nur auf Grund eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte
oder einer Jagdkarte zulässig. Sie dürfen nur Menschen
überlassen werden, die im Besitz einer solchen Urkunde sind.
(5) Im übrigen gelten für Kriegsmaterial die Bestimmungen
der § 6 bis 8 und 10 (Besitz, Führen, Verläßlichkeit
und Ermessen), 11 Abs. 3 (Besitz von Waffen durch Jugendliche
unter 18 Jahren bei der Berufsausbildung), 12 und 13 (Waffenverbote),
15 (Überprüfung, Verlust und Entfremdung von Urkunden),
25 bis 27 (Überprüfung der Verläßlichkeit
Änderung eines Wohnsitzes, Einziehung von Urkunden), 45 7
2 (Ausnahmebestimmung für historische Schußwaffen)
und 46 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte Zwecke) sowie
die Bestimmungen des 5 47 (Ausnahmebestimmungen für bestimmte
Personen) mit Ausnahme jener über die Einfuhr.
§ 19. (1) Genehmigungsptlichtige Schußwaffen sind Faustfeuerwaffen,
Repetierflinten und halbautomatische Schußwaffen, die nicht
Kriegsmaterial oder verbotene Waffen sind.
(2) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, auf
einvernehmlichen Antrag aller Landesjagdverbände Schußwaffen
gemäß Abs. 1 einer bestimmten Marke und Type, sofern
für diese jagdlicher Bedarf besteht, mit Verordnung von der
Genehmigungspflicht auszunehmen, sofern es sich dabei nicht um
Faustfeuerwaffen handelt und die Schußwaffe nur mit einem
Magazin oder Patronenlager verwendet werden kann, das nicht mehr
als drei Patronen aufnimmt
§ 20. (1) Der Erwerb, der Besitz und das Führen genehmigungspflichtiger
Schubwaffen ist nur auf' Grund einer behördlichen Bewilligung
zulässig. Die Bewilligung zum Erwerb, Besitz und zum Führen
dieser Waffen ist von der Behörde durch die Ausstellung eines
Waffenpasses nach dem Muster der Anlage 1, die Bewilligung zum
Erwerb und zum Besitz dieser Waffen ist von der Behörde durch
die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte nach dem Muster der Anlage
2 zu erteilen.
(2) Die Gültigkeitsdauer solcher Waffenpässe und Waffenbesitzkarten
(Abs. 1), die für EWR- Bürger ausgestellt werden, ist
unbefristet; hingegen ist die Gültigkeitsdauer der für
andere ausgestellten Waffenpässe und Waffenbesitzkarten angemessen
zu befristen.
(3) Wer den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen
Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darf eine genehmigungsptlichtige
Schußwaffe darüber hinaus nur erwerben, wenn er hierfür
die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates nachzuweisen vermag.
Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht, sofern er dem Veräußerer
eine schriftlich, begründete Erklärung übergibt,
wonach er diese Waffe nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(4) Wer zwar in der Europäischen Union einen Wohnsitz, den
Hauptwohnsitz aber nicht im Bundesgebiet hat, darf die in dem
für ihn ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß
eingetragenen Waffen besitzen, sofern das Mitbringen dieser Waffen
von der zuständigen Behörde (§ 38 Abs. 2) bewilligt
worden ist oder der Betroffene als Jäger oder Sportschütze
den Anlaß der Reise nachweist.
§ 21. (1) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern,
die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für den Besitz
einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe eine Rechtfertigung
anführen können, auf Antrag eine Waffenbesitzkarte auszustellen.
Die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte an andere verläßliche
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und für
den Besitz einer solchen Waffe eine Rechtfertigung anführen
können, liegt im Ermessen der Behörde; ebenso die Ausstellung
an Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, sofern sie
den Nachweis erbringen, daß der Besitz einer solchen Waffe
für die Ausübung ihres Berufes erforderlich ist.
(2) Die Behörde hat verläßlichen EWR-Bürgern,
die das 21. Lebensjahr vollendet. haben und einen Bedarf zum Führen
genehmigungspflichtiger Schußwaffen nachweisen, einen Waffenpaß
auszustellen. Die Ausstellung eines Waffenpasses an andere verläßliche
Menschen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, liegt im Ermessen
der Behörde.
(3) Die Ausstellung von Waffenpässen an verläßliche
Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und den Nachweis
erbringen, daß sie entweder beruflichen oder als Inhaber
einer Jagdkarte jagdlichen Bedarf zum Führen genehmigungspflichtiger
Waffen haben, liegt im Ermessen der Behörde. Bezieht sich
der Bedarf nur auf Repetierflinten oder halbautomatische Schußwaffen,
kann die Behörde die Befugnis zum Führen durch einen
Vermerk im Waffenpaß so beschränken, daß der
Inhaber bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres Faustfeuerwaffen
nicht führen darf.
(4) Wird ein Waffenpaß nur im Hinblick auf die besonderen
Gefahren ausgestellt, die bei der Ausübung einer bestimmten
Tätigkeit auftreten, so hat die Behörde die Befugnis
zum Führen durch einen Vermerk im Waffenpaß so zu beschränken,
daß die Befugnis zum Führen erlischt, sobald der Berechtigte
diese Tätigkeit künftig nicht mehr ausüben will
oder darf. Tritt dies ein, so berechtigt ein solcher Waffenpaß
nur mehr zum Besitz der Waffen im bisherigen Umfang; einer gesonderten
Rechtfertigung bedarf es hierfür nicht.
§ 22. (1) Eine Rechtfertigung im Sinne des § 21 Abs.
1 ist jedenfalls als gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft
macht, daß er die genehmigungspflichtige Schußwaffe
innerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner eingefriedeten
Liegenschaften zur Selbstverteidigung bereithalten will.
(2) Ein Bedarf im Sinne des § 21 Abs. 2 ist jedenfalls als
gegeben anzunehmen, wenn der Betroffene glaubhaft macht, daß
er außerhalb von Wohn- oder Betriebsräumen oder seiner
eingefriedeten Liegenschaften besonderen Gefahren ausgesetzt ist,
denen am zweckmäßigsten mit Waffengewalt wirksam begegnet
werden kann.
§ 23. (1) Im Waffenpaß und in der Waffenbesitzkarte
ist die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen,
die der Berechtigte besitzen darf, festzusetzen.
(2) Die Anzahl der genehmigungspflichtigen Schußwaffen,
die der Berechtigte besitzen darf, ist grundsätzlich mit
nicht mehr als zwei festzusetzen. Eine größere Anzahl
darf - außer in den Fällen des Abs. 3 - nur erlaubt
werden, sofern auch hierfür eine Rechtfertigung glaubhaft
gemacht wird. Als solche Rechtfertigung gilt insbesondere die
Ausübung der Jagd oder des Schießsports. Das Sammeln
genehmigungspflichtiger Schußwaffen kommt nur insoweit als
Rechtfertigung in Betracht, als sich der Antragsteller mit dem
Gegenstand der Sammlung und dem Umgang mit solchen Waffen vertraut
erweist, und außerdem nachweist, daß er für die
sichere Verwahrung der Schußwaffen vorgesorgt hat.
(3) Für den Besitz von Teilen von genehmigungspflichtigen
Schußwaffen, wie Trommel, Verschluß oder Lauf, muß
keine gesonderte Rechtfertigung glaubhaft gemacht werden, wenn
sie Zubehör einer solchen Waffe des Betroffenen sind. Eine
dafür erteilte zusätzliche Bewilligung ist durch einen
Vermerk im waffenrechtlichen Dokument zu kennzeichnen. Diese erlischt,
sobald der Teil kein Zubehör einer genehmigungspflichtigen
Waffe des Betroffenen mehr ist.
§ 24. Munition für Faustfeuerwaffen mit Zentralfeuerzündung oder mit einem Kaliber von 6,35 mm und darüber darf nur Inhabern eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte (§ 20 Abs. 1) überlassen und nur von diesen erworben und besessen werden.
§ 25. (1) Die Behörde hat die Verläßlichkeit
des Inhabers eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte zu
überprüfen, wenn seit der Ausstellung der Urkunde oder
der letzten Überprüfung fünf Jahre vergangen sind.
(2) Die Behörde hat außerdem die Verläßlichkeit
des Inhabers einer waffenrechtlichen Urkunde zu überprüfen,
wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen, daß der Berechtigte
nicht mehr verläßlich ist. Sofern sich diese Anhaltspunkte
auf einen der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe oder darauf
beziehen, daß der Betroffene dazu neigen könnte, insbesondere
unter psychischer Belastung mit Waffen unvorsichtig umzugehen
oder sie leichtfertig zu verwenden, ist die Behörde zu einem
entsprechenden Vorgehen gemäß § 8 Abs. 7 ermächtigt.
(3) Ergibt sich, daß der Berechtigte nicht mehr verläßlich
ist, so hat die Behörde waffenrechtliche Urkunden zu entziehen.
(4) Wem eine waffenrechtliche Urkunde, die zum Besitz von genehmigungspflichtigen
Schußwaffen berechtigt, entzogen wurde, der hat binnen zwei
Wochen nach Eintritt der Rechtskraft des Entziehungsbescheides
die Urkunden und die in seinem Besitz befindlichen genehmigungspflichtigen
Schußwaffen der Behörde abzuliefern; dies gilt für
die Schußwaffen dann nicht, wenn der Betroffene nachweist,
daß er diese einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen
hat.
(5) Die Behörde hat die im Besitz des Betroffenen befindlichen
Urkunden gemäß Abs. 1 und genehmigungspflichtigen Schußwaffen
sicherzustellen, wenn
1. er sie nicht binnen zwei Wochen ab Eintritt der Rechtskraft
des Entziehungsbescheides der Behörde abgeliefert oder die
Waffen einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten überlassen
hat, oder
2. Gefahr im Verzug besteht (§§ 57 und 64 Abs. 2 des
Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.
51).
(6) Abgelieferte Waffen (Abs. 4) und - nach Eintritt der Rechtskraft
des Entziehungsbescheides - sichergestellte Waffen (Abs. 5) sind
von der Behörde der öffentlichen Versteigerung oder
der Veräußerung durch eine zum Handel mit Waffen befugten
Person zuzuführen. Der Erlös ist dem früheren Besitzer
der Waffen auszufolgen.
§ 26. Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses hat der Behörde, die diese Urkunden ausgestellt hat, binnen vier Wochen schriftlich jede Änderung seines Hauptwohnsitzes oder Wohnsitzes mitzuteilen.
§ 27. (1) Der Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte
oder eines Europäischen Feuerwaffenpasses, in dem
1. die behördlichen Eintragungen, Unterschriften oder Stempel
unkenntlich geworden sind oder
2. das Lichtbild fehlt oder den Inhaber nicht mehr einwandfrei
erkennen läßt, ist verpflichtet, diese Dokumente unverzüglich
der Behörde abzuliefern. Die Behörde hat ein solches
Dokument einzuziehen, wenn es nicht abgeliefert wird.
(2) Über die Ablieferung oder Einziehung solcher Dokumente
stellt die Behörde eine Bestätigung aus, die das Dokument
hinsichtlich der Berechtigung, Waffen zu besitzen und zu führen,
für 14 Tage - gerechnet vom Tag der Anzeige an - ersetzt,
im Falle der Einbringung eines Antrages auf Ausstellung eines
Ersatzdokumentes jedoch bis zu dessen rechtskräftiger Erledigung.
§ 28. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen dürfen
nur dem Inhaber eines entsprechenden Waffenpasses oder einer entsprechenden
Waffenbesitzkarte überlassen werden; einem Menschen, der
den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen
Union aber nicht im Bundesgebiet hat, darüber hinaus nur
dann, wenn er hierfür die vorherige Einwilligung des Wohnsitzstaates
nachzuweisen vermag. Einer solchen Einwilligung bedarf es nicht,
wenn der Erwerber dem Veräußerer eine schriftliche,
begründete Erklärung übergibt, wonach er diese
Waffen nur im Bundesgebiet zu besitzen beabsichtigt.
(2) Im Falle der Veräußerung haben der Überlasser
und der Erwerber die Überlassung der genehmigungspflichtigen
Schußwaffen binnen sechs Wochen jener Behörde schriftlich
anzuzeigen, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte
des Erwerbers ausgestellt hat. In der Anzeige sind anzugeben:
Art und Kaliber, Marke, Type und Herstellungsnummer der überlassenen
Waffen, sowie Name und Anschrift des Überlassers und des
Erwerbers, die Nummer deren Waffenpässe oder Waffenbesitzkarten
sowie das Datum der Überlassung. Mit der Anzeige ist der
Behörde gegebenenfalls auch die vorherige Einwilligung des
Wohnsitzstaates nachzuweisen oder die schriftliche Erklärung,
die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen, zu übermitteln.
Die Behörde ist ermächtigt, die Veräußerung
jener Behörde mitzuteilen, die den Waffenpaß oder die
Waffenbesitzkarte des Überlassers ausgestellt hat.
(3) Wird das für die Veräußerung maßgebliche
Rechtsgeschäft mit einem Gewerbetreibenden abgeschlossen,
so hat nur dieser die Überlassung anzuzeigen und zwar jener
Behörde, die den Waffenpaß oder die Waffenbesitzkarte
des Zweitbeteiligten ausgestellt hat. Abs. 2 vorletzter Satz gilt.
(4) Erfolgte die Veräußerung durch Versteigerung, so
gilt Abs. 3 mit der Maßgabe, daß die Pflichten des
Veräußerers das die Versteigerung durchführende
Unternehmen oder Organ treffen.
(5) Wurde der Behörde eine Meldung gemäß Abs.
2 erstattet und hat der Erwerber den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, so
hat die Behörde diesen Mitgliedstaat von dem Erwerb in Kenntnis
zu setzen, es sei denn, es läge eine Erklärung vor,
die Waffe nur im Bundesgebiet besitzen zu wollen.
(6) Menschen mit Hauptwohnsitz in Österreich, die beabsichtigen,
genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für
Faustfeuerwaffen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union zu erwerben, kann die Behörde - bei Vorliegen der entsprechenden
waffenrechtlichen Bewilligungen - auf Antrag die vorherige Einwilligung
zum Erwerb dieser Waffen oder Munition erteilen. Die Erteilung
der Bewilligung ist durch die Ausstellung einer Bescheinigung
nach dem Muster der Anlage 7 mit einer Gültigkeitsdauer bis
zu drei Monaten zu beurkunden.
(7) Wer seinen Besitz an einer genehmigungspflichtigen Schußwaffe
anders als durch Veräußerung aufgegeben hat, hat dies
der Behörde binnen sechs Wochen zu melden und einen Nachweis
über den Verbleib dieser Waffe zu erbringen.
§ 29. Werden genehmigungspflichtige Schußwaffen oder Munition für Faustfeuerwaffen unmittelbar in einen anderen Staat verbracht und im Inland nicht ausgehändigt oder der Besitz daran einer Person abgetreten, die diese Gegenstände ohne Waffenpaß oder Waffenbesitzkarte erwerben darf, liegt kein Überlassen im Sinne der §§ 24 und 28 vor.
§ 30. (1) Der Erwerb von Schußwaffen mit gezogenem
Lauf, die weder unter den 3. noch unter den 4. Abschnitt fallen,
durch Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet ist binnen vier Wochen
vom Erwerber (Meldepflichtigen) einem im Bundesgebiet niedergelassenen
Gewerbetreibenden, der zum Handel mit nichtmilitärischen
Schußwaffen berechtigt ist, zu melden. Dieser hat darüber
eine Bestätigung, die inhaltlich dem Muster der Anlage 5
entspricht, auszufüllen und dem Meldepflichtigen zu übergeben.
Die Meldung hat die Art und das Kaliber der erworbenen Waffe,
deren Marke und Type sowie die Herstellungsnummer zu umfassen.
Sie ist erfolgt, sobald der Meldepflichtige die Bestätigung
in Händen hat.
(2) Wird mit dem Erwerb nicht auch Eigentum an der Waffe erworben,
besteht dennoch die Meldepflicht gemäß Abs. 1, wenn
die Innehabung entweder gegen Entgelt oder für länger
als vier Wochen eingeräumt wird. In solchen Fällen kann
die Meldung auch einem Gewerbetreibenden erstattet werden, der
zum Vermieten nichtmilitärischer Schußwaffen berechtigt
ist.
(3) Ist der Besitz an einer Meldepflichtigen Waffe gemäß
Abs. 1 oder 2 im Ausland entstanden, so entsteht die Meldepflicht
mit der Einfuhr dieser Waffe.
(4) Der Meldepflichtige hat sich dem Gewerbetreibenden oder dessen
Beauftragten mit einem amtlichen Lichtbildausweis auszuweisen.
Er hat außerdem den Staat innerhalb der Europäischen
Union nachzuweisen, in dem er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen
hat, oder den Nachweis darüber zu führen, daß
dieser außerhalb der Europäischen Union liegt.
§ 31. (1) Jeder einschlägige Gewerbetreibende ist verpflichtet,
Meldungen gemäß § 30 entgegenzunehmen; ihm gebührt
hierfür angemessenes Entgelt. Der Gewerbetreibende hat die
Entgegennahme der Meldung abzulehnen, wenn er keine Gewißheit
darüber besitzt, daß die Schußwaffe der Meldepflicht
unterliegt.
(2) Meldungen gemäß § 30 von Menschen, die den
Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zwar in der Europäischen
Union aber nicht im Bundesgebiet haben, sind von den Gewerbetreibenden
an die Sicherheitsdirektion zu übermitteln; gegebenenfalls
überreichte schriftliche Erklärungen, die Waffe nur
im Bundesgebiet besitzen zu wollen, sind anzuschließen.
Die Sicherheitsdirektion leitet Meldungen, denen keine solche
Erklärung angeschlossen ist, dem Bundesminister für
Inneres weiter, der den Wohnsitzstaat des Betreffenden über
den Erwerb der Waffen in Kenntnis setzt.
(3) Jeder Gewerbetreibende ist verpflichtet, von sämtlichen
von ihm über eine Meldung gemäß § 30 ausgestellten
Bestätigungen durch sieben Jahre eine Gleichschrift (Kopie)
aufzubewahren und den Sicherheitsbehörden auf Verlangen Einsicht
in diese Unterlagen zu gewähren und Auskünfte aus ihnen
zu erteilen. Er darf die ihm ausschließlich in Wahrnehmung
dieser Aufgaben bekanntgewordenen personenbezogenen Daten nur
auf Grund gesetzlicher Ermächtigung übermitteln.
(4) Die Sicherheitsbehörden sind verpflichtet, den nach dem
Sitz des Gewerbetreibenden zuständigen Landeshauptmann unverzüglich
von Verstößen in Kenntnis zu setzen, die sie bei Gewerbetreibenden
gemäß Abs. l im Zusammenhang mit. den diesen obliegenden
waffen- und sicherheitspolizeilichen Pflichten wahrgenommen haben.
§ 32. (1) Wer - ohne ein Gewerbetreibender gemäß
§ 30 zu sein - einem anderen eine meldepflichtige Waffe überläßt,
so daß dieser der Meldepflicht unterliegt, hat dem nunmehrigen
Besitzer Einsicht in die Bestätigung über die erfolgte
Meldung des eigenen Erwerbs zu gewähren. Der neue Besitzer
ist in diesen Fällen verpflichtet, anläßlich der
Meldung bekanntzugeben, bei welchem Gewerbetreibenden der letzte
Erwerb dieser Waffe gemeldet worden ist.
(2) Wer Schußwaffen mit gezogenem Lauf (§ 30 Abs. 1)
besitzt., hat der Behörde auf Verlangen die Erfüllung
der Meldepflicht oder jene Tatsachen nachzuweisen, aus denen sich
ergibt, daß keine Meldepflicht besteht oder die Frist für
die Meldung noch nicht abgelaufen ist.
§ 33. Sonstige Schußwaffen sind alle nicht verbotenen oder genehmigungspflichtigen Schußwaffen mit glattem Lauf, die nicht Kriegsmaterial sind.
§ 34. (1) Beim Erwerb meldepflichtiger oder sonstiger Schußwaffen
ist die sofortige Aushändigung dieser Waffen nach Abschluß
des maßgeblichen Rechtsgeschäftes durch den zum Handel
mit nichtmilitärischen Schußwaffen berechtigten Gewerbetreibenden
nur zulässig
1. an Inhaber eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder
einer Jagdkarte oder
2. an Menschen, die eine unverzügliche Ausfuhr dieser Waffen
insbesondere durch einen Erlaubnisschein gemäß §
37 glaubhaft gemacht haben.
(2) In allen anderen Fällen dürfen die Gewerbetreibenden
den Besitz solcher Waffen erst drei Werktage nach Abschluß
des maßgeblichen Rechtsgeschäftes einräumen.
(3) In den Fällen des Abs. 2 haben die Gewerbetreibenden
den Erwerber nach Abschluß des maßgeblichen Rechtsgeschäftes
auf die sie gemäß § 56 treffende Verpflichtung
hinzuweisen.
§ 35. (1) Das Führen meldepflichtiger oder sonstiger
Schußwaffen ist Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet nur
auf Grund eines hierfür von der Behörde nach dem Muster
der Anlage l ausgestellten Waffenpasses gestattet.
(2) Außerdem ist das Führen meldepflichtiger oder sonstiger
Schußwaffen zulässig für Menschen, die
1. Inhaber eines für das Führen einer anderen Schußwaffe
ausgestellten Waffenpasses sind;
2. im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, hinsichtlich
des Führens von solchen Jagdwaffen;
3. als Angehörige einer traditionellen Schützenvereinigung
mit ihren Gewehren aus feierlichem oder festlichem Anlaß
ausrücken; dies gilt auch für das Ausrücken zu
den hierzu erforderlichen, vorbereitenden Übungen;
4. sich als Sportschützen mit ungeladenen Waffen auf dem
Weg zur oder von der behördlich genehmigten Schießstätte
befinden.
(3) Die Behörde hat einen Waffenpaß auszustellen, wenn
der Antragsteller verläßlich ist und einen Bedarf (§
22 Abs. 2) zum Führen solcher Schußwaffen nachweist.
Die § 25 bis 27 gelten; § 25 Abs. 4 jedoch mit der Maßgabe,
daß die meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffen
nach der Entziehung der Bewilligung zum Führen dieser Waffen
beim Besitzer verbleiben.
Verkehr mit Schußwaffen innerhalb der Europäischen Union und Einfuhr von Schußwaffen in das Bundesgebiet aus Drittstaaten
§ 36. (1) Der Europäische Feuerwaffenpaß berechtigt
Menschen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen
Union zur Mitnahme der darin eingetragenen Schußwaffen in
andere Mitgliedstaaten nach Maßgabe des die Richtlinie des
Rates vom 18. Juni 1991 über die Kontrolle des Erwerbes und
des Besitzes von Waffen (91/477/EWG) jeweils umsetzenden nationalen
Rechtes.
(2) In Österreich wird der Europäische Feuerwaffenpaß
auf Antrag Menschen mit Wohnsitz im Bundesgebiet von der Behörde
nach dem Muster der Anlage 4 ausgestellt. Seine Geltungsdauer
beträgt fünf Jahre und ist einmal um den gleichen Zeitraum
verlängerbar.
(3) Auf Antrag hat die Behörde in den Europäischen Feuerwaffenpaß
jene Schußwaffen nach dem Muster der Anlage 4 einzutragen,
die der Betroffene besitzen darf. Der Europäische Feuerwaffenpaß
ist in dem Ausmaß, in dem der Inhaber die eingetragenen
Schußwaffen nicht mehr besitzen darf, einzuschränken
oder zu entziehen.
§ 37. (1) Für das Verbringen von Schußwaffen oder
Munition aus dem Bundesgebiet in einen anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union stellt die Behörde auf Antrag einen
Erlaubnisschein nach dem Muster der Anlage 6 aus. Sofern der Betroffene
im Bundesgebiet keinen Wohnsitz hat, stellt den Erlaubnisschein
die nach seinem Aufenthalt zuständige Behörde aus. Er
darf nur ausgestellt werden, wenn der Inhaber der Schußwaffen
oder Munition zu deren Besitz im Bundesgebiet. berechtigt ist
und wenn eine allenfalls erforderliche vorherige Einwilligung
des Empfängermitgliedstaates für das Verbringen vorliegt.
(2) Die Behörde kann auf Antrag einschlägig Gewerbetreibender
das Verbringen von Schußwaffen und Munition zu einem Gewerbetreibenden,
der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union
ansässig ist, genehmigen. Diese Genehmigung kann mit einer
Gültigkeitsdauer von bis zu drei Jahren ausgestellt werden.
Der Inhaber einer solchen Genehmigung hat der Behörde jeden
Transport mit einem Formular nach dem Muster der Anlage 8 vorher
anzuzeigen.
(3) Für das Verbringen von Schußwaffen oder Munition
aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in das Bundesgebiet
stellt die Behörde oder - sofern der Betroffene keinen Wohnsitz
im Bundesgebiet hat - die nach dem beabsichtigten Verbringungsort
zuständige Behörde, auf Antrag eine allenfalls notwendige
Einwilligungserklärung nach dem Muster der Anlage 9 aus,
wenn der Inhaber zum Besitz dieser Waffen oder Munition im Bundesgebiet
berechtigt ist.
(4) Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, durch
Verordnung festzulegen, welche Schußwaffen und welche Munition
ohne Einwilligungserklärung der zuständigen Behörde
entweder nur von einschlägig Gewerbetreibenden oder von jedermann
aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union in
das Bundesgebiet verbracht werden dürfen. Er hat hiebei mit
Rücksicht auf den jeweiligen Berechtigtenkreis auf die mit
den verschiedenen Waffen und Munitionsarten verbundene Gefährlichkeit
Bedacht zu nehmen Insoweit das Verbringen von Schußwaffen
oder Munition nach Österreich in den Geltungsbereich einer
solchen Verordnung fällt, bedarf es keiner Einwilligung gemäß
Abs. 3.
(5) Ein auf die erteilte Erlaubnis oder Einwilligung nach den
Abs. 1 und 3 bezugnehmendes Dokument sowie eine Gleichschrift
(Ablichtung) der Anzeige an die Behörde gemäß
Abs. 2 haben die Waffen oder die Munition bis zu ihrem Bestimmungsort
zu begleiten und sind den Organen der öffentlichen Aufsicht
auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen.
(6) Die Behörde darf einen Erlaubnisschein gemäß
Abs. 1 nur ausstellen oder die vorherige Einwilligungserklärung
gemäß Abs. 3 nur erteilen, wenn keine Tatsachen befürchten
lassen, daß durch das Verbringen oder den jeweiligen Inhaber
der Waffen oder Munition die öffentliche Ruhe, Ordnung und
Sicherheit gefährdet werden könnte.
§ 38. (1) Mitbringen von Schußwaffen und Munition ist
deren Verbringen durch persönlichen Transport im Rahmen einer
Reise.
(2) Schußwaffen und Munition für diese dürfen
von Menschen mit Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen
Union in das Bundesgebiet mitgebracht werden, sofern diese Waffen
in einem dem Betroffenen ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß
eingetragen sind und deren Mitbringen von der nach dem Ort des
beabsichtigten Aufenthaltes oder, im Falle der Durchreise, des
Grenzübertrittes im Bundesgebiet zuständigen Behörde
bewilligt worden ist. Der Antrag kann auch bei der für den
Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zuständigen österreichischen
Vertretungsbehörde eingebracht werden. Die Bewilligung kann
für die Dauer von bis zu einem Jahr erteilt werden, wenn
keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß das Mitbringen
der Waffen durch den Feuerwaffenpaßinhaber die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit in Österreich gefährden
könnte. Sie ist in den Europäischen Feuerwaffenpaß
einzutragen und kann mehrfach um jeweils ein Jahr verlängert
werden.
(3) Einer Bewilligung nach Abs. 2 bedürfen nicht 1. Jäger
für bis zu drei Schußwaffen, ausgenommen Faustfeuerwaffen,
und dafür bestimmte Munition und 2. Sportschützen für
bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition,
sofern diese Schußwaffen in einem von deren Wohnsitzstaat
ausgestellten Europäischen Feuerwaffenpaß eingetragen
sind und der Betroffene als Anlaß seiner Reise je nachdem
eine bestimmte Jagd- oder Sportausübung nachweist.
(4) Wer Schußwaffen und die dafür bestimmte Munition
auf Grund eines Europäischen Feuerwaffenpasses mitgebracht
hat, muß diesen und - in den Fällen des Abs. 3 - den
Nachweis für den Anlaß der Reise mit sich führen
und diese Dokumente den Organen der öffentlichen Aufsicht
auf Verlangen zur Überprüfung übergeben.
(5) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern,
diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen
kann die Grenzübergangsstelle, über die die Einreise
erfolgen soll, nach Zustimmung des Bundesministers für Inneres
von Amts wegen eine Bewilligung gemäß Abs. 2 erteilen.
Im Falle der Einreise über eine Binnengrenze § 1 Abs.
9 des Grenzkontrollgesetzes, BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die
Stelle der Grenzübergangsstelle jene Waffenbehörde erster
Instanz, die der Bundesminister für Inneres damit im Einzelfall
betraut; sie erteilt die Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt
des Grenzübertrittes.
§ 39. (1) Genehmigungspflichtige Schußwaffen und Munition
für Faustfeuerwaffen (§ 24) dürfen nur auf Grund
eines Waffenpasses, einer Waffenbesitzkarte oder der in Abs. 2
bezeichneten Bescheinigung aus einem Drittstaat in das Bundesgebiet
eingeführt werden. Diese Urkunden bilden Unterlagen für
die Überführung in ein Zollverfahren. § 38 bleibt
unberührt.
(2) Menschen, die im Bundesgebiet keinen Wohnsitz haben, kann
die zuständige österreichische Vertretungsbehörde
auf Antrag die Bewilligung erteilen, die für ihren persönlichen
Bedarf bestimmten genehmigungspflichtigen Schußwaffen samt
Munition bei der Einreise in das Bundesgebiet einzuführen,
sofern die Betroffenen diese Schußwaffen in ihrem Wohnsitzstaat
besitzen dürfen und keine Tatsachen die Annahme rechtfertigen,
daß durch die Einfuhr dieser Waffen die öffentliche
Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährdet würde. Bei der
Durchführung des Verfahrens ist das AVG mit Ausnahme der
§ 76 bis 78 anzuwenden; die Bewilligung ist zu versagen,
wenn der Betroffene nicht ausreichend an der Feststellung des
Sachverhaltes mitwirkt. Die Erteilung der Bewilligung ist durch
die Ausstellung einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage
3 mit einer Gültigkeitsdauer bis zu drei Monaten zu beurkunden.
Gegen die Ablehnung des Antrages ist keine Berufung zulässig.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern,
diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen,
die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen
Waffen samt Munition berechtigt sind, kann die Grenzübergangsstelle,
über die die Einreise erfolgen soll, nach Zustimmung des
Bundesministers für Inneres von Amts wegen eine Bewilligung
gemäß Abs; 2 erteilen. Im Falle der Einreise über
eine Binnengrenze (§ 1 Abs. 9 des Grenzkontrollgesetzes,
BGBl. Nr. 435/1996) tritt an die Stelle der Grenzübergangsstelle
jene Waffenbehörde erster Instanz, die der Bundesminister
für Inneres damit im Einzelfall betraut; sie erteilt die
Bewilligung mit Wirksamkeit ab dem Zeitpunkt des Grenzübertrittes.
(4) Die gemäß Abs. 2 ausgestellten Bescheinigungen
berechtigen während der Dauer ihrer Gültigkeit zum Besitz
der eingeführten genehmigungspflichtigen Waffen. Die nach
dem Aufenthaltsort des Berechtigten im Bundesgebiet zuständige
Behörde kann die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung
gemäß Abs. 2 auf die voraussichtliche Dauer der Notwendigkeit
des Waffenbesitzes, längstens jedoch auf zwei Jahre verlängern,
wenn hierfür eine Rechtfertigung vorliegt.
§ 40. (1) Die nach dem Aufenthaltsort im Bundesgebiet zuständige
Behörde kann bei Nachweis eines Bedarfes (§ 22 Abs.
2) auf einer Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 3 das Führen
der gemäß § 38 mitgebrachten oder § 39 eingeführten
Schußwaffen bewilligen.
(2) Bewilligungen zum Führen können für die Dauer
des voraussichtlichen Bedarfes längstens für zwei Jahre
erteilt werden. Die Gültigkeitsdauer der Bewilligung zum
Führen darf diejenige zum Besitz nicht überschreiten.
(3) Ausländischen Staatsoberhäuptern, Regierungsmitgliedern,
diesen vergleichbaren Persönlichkeiten und deren Begleitpersonen,
die in ihrem Wohnsitzstaat zum Besitz der genehmigungspflichtigen
Schußwaffen samt Munition berechtigt sind, kann mit Zustimmung
des Bundesministers für Inneres anläßlich der
Erteilung einer Bewilligung gemäß § 38 Abs. 5
oder § 39 Abs 3 auch die Bewilligung zum Führen dieser
Waffen (Abs. 1) mit Wirksamkeit ab Grenzübertritt erteilt
werden.
§ 41. (1) Wer - aus welchem Grunde immer - 20 oder mehr Schußwaffen
in einem räumlichen Naheverhältnis zueinander oder Munition
in großem Umfang verwahrt, hat darüber die für
den Verwahrungsort zuständige Behörde in Kenntnis zu
setzen und ihr mitzuteilen, durch welche Maßnahmen für
eine sichere Verwahrung und für Schutz vor unberechtigtem
Zugriff Sorge getragen ist. Eine weitere derartige Meldung ist
erforderlich, wenn sich die Anzahl der verwahrten Waffen seit.
der letzten Mitteilung an die Behörde verdoppelt hat.
(2) Sofern die gemäß Abs. 1 bekanntgegebenen Sicherungsmaßnahmen
im Hinblick auf die Zahl der verwahrten Waffen oder die Menge
der verwahrten Munition nicht ausreichen, hat die Behörde
die notwendigen Ergänzungen mit Bescheid vorzuschreiben.
Hierbei ist eine angemessene Frist vorzusehen, innerhalb der die
Sicherungsmaßnahmen zu verwirklichen sind.
(3) Werden die gemäß Abs. 2 vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen
nicht fristgerecht gesetzt oder erhält die Behörde nicht
Zutritt zum Verwahrungsort, so kann sie nach den Umständen
des Einzelfalles mit Ersatzvornahmen vorgehen, eine Überprüfung
gemäß § 25 Abs. 2 vornehmen oder dem Betroffenen
mit Bescheid die Verwahrung von 20 oder mehr Schußwaffen
oder von Munition in großem Umfang an dieser Örtlichkeit
untersagen; einer Berufung gegen einen solchen Bescheid kommt
keine aufschiebende Wirkung zu.
§ 42. (1) Bestimmungen anderer Bundesgesetze über das
Finden sind auf das Finden von Waffen oder Kriegsmaterial nur
insoweit anzuwenden, als sich aus den nachfolgenden Bestimmungen
nichts anderes ergibt.
(2) Wer Schußwaffen oder verbotene Waffen findet, bei denen
es sich nicht um Kriegsmaterial handelt, hat dies unverzüglich,
spätestens aber binnen zwei Tagen, einer Sicherheitsbehörde
oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen und ihr den Fund abzuliefern.
Der Besitz der gefundenen Waffe ist innerhalb dieser Frist ohne
behördliche Bewilligung erlaubt.
(3) Läßt sich der Verlustträger einer Waffe gemäß
Abs. 2 nicht ermitteln,
1. so darf die Behörde auch nach Ablauf der im ( 392 ABGB
vorgesehenen Jahresfrist die Waffe dem Finder oder einer von diesem
namhaft gemachten Person nur dann überlassen, wenn diese
zu ihrem Besitz berechtigt sind;
2. so hat die Behörde, falls der Finder die Waffe nicht besitzen
darf und keine andere Verfügung getroffen hat., diese der
öffentlichen Versteigerung oder der Veräußerung
durch eine zum Handel mit Waffen befugte Person zuzuführen
und den Erlös dem Finder auszufolgen.
(4) Wer wahrnimmt, daß sich Kriegsmaterial offenbar in niemandes
Obhut befindet, hat dies ohne unnötigen Aufschuh einer Sicherheits-
oder Militärdienstslelle zu melden, die die unverzügliche
Sicherstellung der Gegenstände durch die Behörde zu
veranlassen hat.
(5) Handelt es sich bei gemäß Abs. 4 sichergestellten
Gegenständen um sprengkräftige Kriegsrelikte, die aus
der Zeit vor dem Jahre 1955 stammen, oder stehen die Gegenstände
im Zusammenhang mit einer gerichtlich strafbaren Handlung, so
obliegt die weitere Sicherung und allfällige Vernichtung
dem Bundesminister für Inneres, in allen übrigen Fällen
dem Bundesminister für Landesverteidigung. Der. Bund haftet
für Schäden, die Dritten bei der Sicherung oder Vernichtung
dieses Kriegsmaterials entstehen; auf das Verfahren ist das Polizeibefugnis-
Entschädigungsgesetz, BGBI. Nr. 735/1988, anzuwenden.
(6) Organe, die gemäß Abs. 5 einschreiten. dürfen
zu den dort genannten Zwecken Grundstücke und Räume
betreten. § 50 SPG gilt.
(7) War das verbliebene Kriegsmaterial nicht zu vernichten und
keinem Berechtigten auszufolgen, so geht es nach Ablauf von drei
Jahren ab der Sicherstellung in das Eigentum des Bundes über.
(8) Den Finder meldepflichtiger Waffen trifft die Meldepflicht
gemäß § 30 Abs. 1 mit dem Erwerb des Nutzungsrechtes
(§ 392 ABGB).
§ 43. (1) Befinden sich im Nachlaß eines Verstorbenen
genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial oder
verbotene Waffen, so hat derjenige, in dessen Obhut sich die Gegenstände
im Erbfall befinden, dies unverzüglich der Behörde oder
- sofern es sich um Kriegsmaterial handelt - der nächsten
Militär- oder Sicherheitsdienststelle anzuzeigen. Die Behörde
hat gegebenenfalls die Sicherstellung oder vorläufige Beschlagnahme
dieser Gegenstände zu veranlassen oder die zur sicheren Verwahrung
erforderlichen Anordnungen zu treffen.
(2) Gemäß Abs. 1 sichergestellte oder beschlagnahmte
Gegenstände sind
1. an den Erben oder Vermächtnisnehmer, wenn dieser innerhalb
von sechs Monaten, gerechnet an dem Erwerb des Eigentums, die
erforderliche Berechtigung zum Besitzer dieser Gegenstände
nachzuweisen vermag oder
2. an eine andere vom Erben oder Vermächtnisnehmer namhaft
gemachte Person, wenn diese zum Besitz dieser Gegenstände
berechtigt ist, auszufolgen. Anzeige- und Meldepflichten gemäß
§ 28 treffen in diesen Fällen die ausfolgende Behörde.
(3) Sind genehmigungspflichtige Schußwaffen, Kriegsmaterial
oder verbotene Waffen keinem Berechtigten auszufolgen oder war
die Vernichtung des Kriegsmaterials erforderlich, geht das Eigentum
daran auf den Bund über. Dem Erben oder Vermächtnisnehmer
ist eine angemessene Entschädigung zu gewähren, wenn
es dieser binnen sechs Monaten als Eigentumsübergang verlangt
und der Erblasser zum Besitz dieser Gegenstände befugt war.
Für Kriegsmaterial leistet diese Entschädigung der Bundesminister
für Landesverteidigung.
(4) Der Antrag eines Erben oder Vermächtnisnehmers auf Erteilung
der Berechtigung oder auf Erweiterung einer bestehenden Berechtigung,
die für den Besitz eines gemäß Abs. 1 sichergestellten
Gegenstandes erforderlich ist, bedarf keiner weiteren Rechtfertigung,
sofern der Verstorbene den Gegenstand besitzen durfte. Die Frist
des Abs. 2 Z 1 läuft jedenfalls bis zur Entscheidung über
diesen Antrag.
(5) Wurden die Gegenstände nicht sichergestellt oder vernichtet
und dem Erben oder Vermächtnisnehmer keine Bewilligung zum
Besitz erteilt, hat er die noch in seiner Obhut befindlichen Gegenstände
der Behörde binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft
der behördlichen Entscheidung spätestens binnen sechs
Monaten abzuliefern oder einem zum Erwerb solcher Waffen Befugten
zu überlassen. Bis zum Ablauf dieser Frist ist der Besitz
der Gegenstände in diesen Fällen erlaubt.
(6) Sind in Abs. 1 genannte Gegenstände im Erbfalle in der
Obhut eines Menschen, der das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
hat, trifft die Anzeigepflicht dessen gesetzlichen Vertreter.
§ 11 Abs. 2 gilt.
(7) Erben oder Vermächtnisnehmer einer meldepflichtigen Waffe
trifft. die Meldepflicht gemäß § 30 Abs. 1 mit
dem Erwerb des Eigentums.
§ 44. Die Behörde stellt auf Antrag fest, welcher Kategorie (§ 2 Abs. 1 Z 1 bis 4) eine bestimmte Schußwaffe zuzuordnen ist und gegebenenfalls ob nur bestimmte Regelungen dieses Bundesgesetzes (§ 45) auf sie anzuwenden sind.
§ 45. Auf
1. Schußwaffen mit Luntenschloß-, Radschloß-
und Steinschloßzündung,
2. andere Schußwaffen, sofern sie vor dem Jahre 1871 erzeugt
worden sind,
3. Schußwaffen, bei denen die Geschosse durch verdichtete
Luft (Druckluftwaffen) oder unter Verwendung von Kohlensäure
entstandenen Gasdruck (CO.-Waffen) angetrieben werden, sofern
das Kaliber nicht 6 mm oder mehr beträgt,
4. Zimmerstutzen und
5. andere Arten minderwirksamer Waffen, die der Bundesminister
für Inneres durch Verordnung als solche bezeichnet,
sind lediglich die §§ 1, 2, 6 bis 17, 35 bis 38, 40,
44 bis 49, 50 Abs. 1 Z 2, 3, 5, Abs. 2 und 3, 51 mit Ausnahme
von Abs. 1 Z 2 und 4 bis 8 sowie 52 bis 57 dieses Bundesgesetzes
anzuwenden.
§ 46. Dieses Bundesgesetz gilt nicht 1. für die Benützung von Waffen zu szenischen Zwecken, soweit es sich jedoch um Schußwaffen handelt nur dann, wenn sie zur Abgabe eines scharfen Schusses unbrauchbar gemacht worden sind; 2. für die Beförderung oder Aufbewahrung von Waffen und Munition a) durch öffentliche Einrichtungen, denen die Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern obliegt, und b) durch Unternehmungen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften zur Beförderung oder Aufbewahrung von Gütern befugt sind
§ 47. (1) Dieses Bundesgesetz ist nicht anzuwenden
1. auf die Gebietskörperschaften;
2. auf Menschen hinsichtlich jener Waffen und Munition. a) die
ihnen auf Grund ihres öffentlichen Amtes oder Dienstes von
ihrer vorgesetzten österreichischen Behörde oder Dienststelle
als Dienstwaffen zuerteilt worden sind oder b) die den Gegenstand
ihrer öffentlichen Amtstätigkeit oder öffentlichen
Dienstverrichtung bilden oder c) die sie auf Grund voll errechtlicher
Vereinbarungen oder anderer gesetzlicher Bestimmungen im Bundesgebiet
besitzen dürfen.
(2) Personen, die nach den gewerberechtlichen Vorschriften befugt
sind. im Bundesgebiet Waffen und Munition zu erzeugen, zu bearbeiten,
Instandsetzen, zu vermieten oder Handel mit diesen zu treiben
sowie die bei diesen beschäftigten Menschen, unterliegen
hinsichtlich des Erwerbes, Besitzes, der Einfuhr und der Verwahrung
von Waffen und Munition, die den Gegenstand ihrer Geschäftstätigkeit
bilden, nicht diesem Bundesgesetz. § 17 und 37 bleiben unberührt.
(3) Der Abs. 2 und § 46 Z 2 lit. b sind auf die Inhaber ausländischer
entsprechender Gewerbeberechtigungen und die bei diesen beschäftigten
Menschen nur dann anzuwenden, wenn sie im Besitz einer Bestätigung
der zuständigen österreichischen Vertretungsbehörde
über den Inhalt der Gewerbeberechtigung sind. Die Bestätigung
ist mit einer Gültigkeitsdauer bis zu einem Jahr auszustellen.
Bei der Durchführung des Verfahrens ist das AVG - mit Ausnahme
der §§ 76 bis 78 - anzuwenden. Gegen die Ablehnung des
Antrages ist keine Berufung zulässig.
(4) Auf Menschen, die nachweisen, daß ihnen im Rahmen eines
Dienstverhältnisses zu einer Gebietskörperschaft von
dieser genehmigungspflichtige Schußwaffen als Dienstwaffen
zugeteilt worden sind, ist § 8 Abs. 7 nur anzuwenden, wenn
Anhaltspunkte dafür vorliegen, der Berechtigte könnte
aus einem der in § 8 Abs. 2 genannten Gründe nicht mehr
verläßlich sein oder weil er insbesondere unter psychischer
Belastung dazu neigt, mit Waffen unvorsichtig umzugehen oder sie
leichtfertig zu verwenden.
§ 48. (1) Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Bezirksverwaltungsbehörde, in Orten, für die eine Bundespolizeidirektion besteht, diese. (2) Die örtliche Zuständigkeit richtet sich, sofern nicht anderes bestimmt ist, nach dem Hauptwohnsitz des Betroffenen, in Ermangelung eines Hauptwohnsitzes nach seinem Wohnsitz.
§ 49. Über Berufungen gegen Bescheide der Behörde hat die Sicherheitsdirektion in letzter Instanz zu entscheiden. Gegen andere Entscheidungen der Sicherheitsdirektion ist keine Berufung zulässig.
§ 50. (1) Wer, wenn auch nur fahrlässig,
1. unbefugt genehmigungspflichtige Schußwaffen besitzt oder
führt;
2. verbotene Waffen (§ 17) unbefugt besitzt;
3. Waffen oder Munition besitzt, obwohl ihm dies gemäß
§ 12 verboten ist;
4. Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß)
unbefugt erwirbt, besitzt oder führt;
5. genehmigungspflichtige Schußwaffen, verbotene Waffen
oder Kriegsmaterial (ausgenommen Gewehrpatronen mit Vollmantelgeschoß)
einem Menschen überläßt, der zu deren Besitz nicht
befugt ist,
ist vom Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen.
(2) Abs. 1 ist auf den unbefugten Besitz von Teilen von Schußwaffen
(§ 2 Abs. 2) nicht anzuwenden.
(3) Nach Abs. 1 ist nicht zu bestrafen, wer freiwillig, bevor
eine zur Strafverordnung berufene Behörde (§ 151 Abs.
3 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/l974) von seinem Verschulden
erfahren hat. die Waffen oder sonstigen Gegenstände der Behörde
(§ 48) abliefert.
(4) Gemäß Abs. 3 abgelieferte Waffen oder Gegenstände
gelten als verfallen. Sie sind dem Betroffenen jedoch wieder auszufolgen,
sofern dieser innerhalb von sechs Monaten die Erlangung der für
den Besitz dieser Waffen oder Gegenstände erforderlichen
behördlichen Bewilligung nachweist. § 43 Abs. 3 gilt
mit der Maßgabe, daß keine Entschädigung gebührt.
wenn sie dem zustehen würde, der das standmäßige
Verhalten verwirklicht hat oder an diesem beteiligt war.
§ 51. (1) Sofern das Verhalten nicht nach § 50 Abs.
1 zu bestrafen ist, begeht eine Verwaltungsübertretung und
ist mit einer Geldstrafe bis zu 50 000 S oder mit Freiheitsstrafe
bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer entgegen diesem Bundesgesetz
oder einer auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnung
1. Schußwaffen führt;
2. verbotene Waffen (§ 17), die er besitzen darf, führt;
3. Waffen oder Munition besitzt obwohl ihm dies gemäß
§ 13 Abs. 4 verboten ist.
4. Waffen (ausgenommen Kriegsmaterial) einführt oder anderen
Menschen überläßt;
5. Munition anderen Menschen überläßt;
6. gegen Auflagen verstößt, die gemäß §
17 Abs. 2 oder 18 Abs. 3 erteilt worden sind;
7. eine gemäß § 30 erforderliche Meldung unterläßt;
8. eine gemäß § 41 Abs. 1 erforderliche Meldung
unterläßt oder einem mit Bescheid erlassenen Verwahrungsverbot
(§ 41 Abs. 3) zuwiderhandelt. Der Versuch ist strafbar.
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer
Geldstrafe bis 'zu 5 000 S zu bestrafen, wer gegen dieses Bundesgesetz
verstößt, sofern das Verhalten nicht nach den §§
50 oder 51 Abs 1 zu ahnden oder 5 31 Abs. 4 anzuwenden ist.
§ 52. (1) Waffen und Munition, die den Gegenstand einer nach
dem § 51 als Verwaltungsübertretung strafbaren Handlung
bilden, sind von der Behörde für verfallen zu erklären,
wenn
1. sie dem Täter oder einem Mitschuldigen gehören und
die Verfallserklärung zur Abwehr von Gefahren, die mit dem
mißbräuchlichen oder leichtfertigen Gebrauch von Waffen
oder unsicherer Verwahrung verbunden sind, geboten erscheint,
oder
2. sie einem Menschen auszufolgen wären, der zu ihrem Besitz
nicht berechtigt ist, oder
3. ihre Herkunft nicht feststellbar ist.
(2) Die verfallenen Gegenstände gehen in das Eigentum des
Bundes über.
§ 53. Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, eine Durchsuchung der Kleidung von Menschen und der von diesen mitgefühlten Fahrzeuge und Behältnisse (Koffer, Taschen u. dgl.) an Orten vorzunehmen, an denen auf Grund eines konkreten Hinweises oder sonstiger bestimmter Tatsachen der dringend Verdacht besteht, daß einem Verbot der Einfuhr, der Ausfuhr, des Besitzes oder des Führens von Kriegsmaterial oder von Waffen und Munition, die nicht Kriegsmaterial sind, nach diesem oder anderen Bundesgesetzen zuwiderhandelt wird. Die § 50 SPG und 142 Abs. 1 der Strafprozeßordnung 1975, BGBl. Nr. 631, gelten.
§ 54. (1) Die Waffenbehörden dürfen personenbezogene
Daten nur verwenden, wenn dies zur Erfüllung der ihnen übertragenen
Aufgaben erforderlich und nicht unverhältnismäßig
ist.
(2) Die Behörden sind ermächtigt, bei Verfahren, die
sie nach diesem Bundesgesetz zu führen haben, automationsunterstütze
Datenverarbeitung einzusetzen. Hierbei dürfen sie die ermittelten
personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten. Personenbezogene
Daten Dritter dürfen nur verarbeitet werden wenn deren Auswählbarkeit
aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
Die Verfahrensdaten sind zu löschen, sobald sie nicht mehr
benötigt werden, spätestens fünf Jahre nach Eintritt
der Rechtskraft der Entscheidung.
§ 55. (1) Die Waffenbehörden dürfen Namen, Geschlecht,
frühere Namen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnanschrift,
Staatsangehörigkeit, Namen der Eltern und Aliasdaten (Grunddatensatz)
einer Person ermitteln und im Rahmen einer Zentralen Informationssammlung
samt jenen personenbezogenen Daten des Betroffenen verarbeiten,
die für dessen Berechtigung, Waffen, Munition oder Kriegsmaterial
zu erwerben, einzuführen, zu besitzen oder zu führen
maßgeblich sind. Personenbezogene Daten Dritter dürfen
nur verarbeitet werden, wenn bei Fahndungsanfragen deren Ausführbarkeit
aus der Gesamtmenge der gespeicherten Daten nicht vorgesehen ist.
(2) Die Waffenbehörden sind ermächtigt, die von ihnen
in der Zentralen Informationssammlung gespeicherten personenbezogenen
Daten zu benützen. Übermittlungen der gemäß
Abs. 1 verarbeiteten Daten sind an Sicherheitsbehörden und
staatsanwaltschaftliche Behörden für deren Tätigkeit
im Dienste der Strafrechtspflege sowie an Sicherheitsbehörden,
Asylbehörden. Jagdbehörden und an österreichische
Vertretungsbehörden im Ausland in Angelegeheiten der Sicherheitsverwaltung
zulässig. Im übrigen sind Übermittlungen nur zulässig,
wenn hierfür eine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung
besteht.
(3) Personenbezogene Daten, die gemäß Abs. 1 evident
gehalten werden, sind für Zugriffe der Waffenbehörden
als Auftraggeber zu sperren, sobald die Voraussetzungen für
die Speicherung weckgefallen sind oder die Daten sonst nicht mehr
benötigt werden. Nach Ablauf von zwei weiteren Jahren sind
die Daten auch physisch zu löschen. Während dieser Zeit
kann die Sperre für Zwecke der Kontrolle der Richtigkeit
einer beabsichtigten anderen Speicherung gemäß Abs.
1 aufgehoben werden.
(4) In Auskünften Gemäß § 11 des Datenschutzgesetzes.
BGBl. Nr. 565/l978, die aus der Datenverarbeitung Gemäß
Abs. 1 verlangt werden, haben die Waffenbehörden auch jede
andere Behörde zu nennen, die Gemäß Abs. 1 Daten
des Antragstellers, auf die der Zugriff (Abs. 3) nicht gesperrt
ist, in der Zentralen Informationssammlung verarbeitet. Davon
kann Abstand genommen werden, wenn dieser Umstand dem Antragsteller
bekannt ist.
(5) Die Behörden sind als Auftraggeber verpflichtet, unbefristete
Personendatensätze, auf die der Zugriff nicht gesperrt ist
und die drei Jahre unverändert geblieben sind, daraufhin
zu überprüfen, ob nicht die in Abs. 3 genannten Voraussetzungen
für eine Sperre bereits vorliegen. Solche Datensätze
sind nach Ablauf weiterer drei Monate gemäß Abs. 3
für Zugriffe zu sperren, es sei denn, der Auftraggeber hätte
vorher bestätigt, daß der für die Speicherung
maßgebliche Grund weiterhin besteht.
§ 56. (1) Nach Abschluß des für den Erwerb einer
meldepflichtigen oder sonstigen Schußwaffe maßgeblichen
Rechtsgeschäftes, für das die Wartepflicht des §
34 Abs. 2 gilt, hat der zum Handel damit berechtigte Gewerbetreibende
unverzüglich bei der nach dem Ort der Betriebsstätte
zuständigen Behörde unter Angabe der Namen, des Geschlechts,
Geburtsdatums sowie des Geburtsortes des Erwerbers anzufragen,
ob gegen diesen ein Waffenverbot erlassen worden ist. Wenn dies
der Fall ist, hat die Behörde dies dem Gewerbetreibenden
innerhalb der in § 34 Abs. 2 genannten Frist mitzuteilen;
das bezughabende Rechtsgeschäft wird damit nichtig.
(2) Anfragen gemäß Abs. 1 können auch bei einer
dem Gewerbetreibenden von der Behörde bekanntgegebenen Sicherheitsdienststelle
ihres Sprengels eingebracht werden.
(3) Kann die Behörde, ohne Kenntnis des Grundlagensatzes
des Betroffenen, auf Grund einer Anfrage gemäß Abs.
1 nicht klären, ob ein Waffenverbot besteht, hat sie dies
dem Gewerbetreibenden mitzuteilen. Diesfalls verlängert sich
die Frist des § 34 Abs. 2 bis zur Zustimmung zur Überlassung
durch die Behörde.
(4) In den Fällen des Abs. 3 hat der Gewerbetreibende den
Betroffenen aufzufordern, entweder ihm - zur Weiterleitung an
die Behörde - oder der Behörde selbst, den ihn betreffenden
Grunddatensatz bekannt zu eichen. Kommt der Betroffene dieser
Aufforderung nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab der
Aufforderung nach. tritt die Rechtsfolge des Abs. 1 letzter Satz
ein.
(5) Die Behörde darf personenbezogene Daten aus Anfragen
gemäß Abs. 1 nur nach dem Datum geordnet aufbewahren.
Sie hat diese Unterlagen drei Jahre nach der Anfrage zu vernichten.
Dies gilt auch, wenn die Behörde die Aufzeichnungen automationsunterstützt
verarbeitet, wobei die Speicherung der Aufbewahrung und die Vernichtung
der Löschung gleichzuhalten ist.
§ 57. (1) Die Verordnung des Bundesministers für Inneres
vom 29. Mai 1981, BGBl. Nr. 275/1981, bleibt als Verordnung im
Sinne des § 17 Abs. 2 in Geltung.
(2) Ein auf Grund des § 23 des Waffengesetzes vom 18. März
1938, dRGBl. I S 265/l938, erlassenes Waffenverbot oder ein auf
Grund des § 12 des Waffengesetzes 1986, BGBl. Nr. 443, erlassenes
Waffenverbot gilt als Waffenverbot nach § 12 dieses Bundesgesetzes.
Die Behörde hat jedoch ein solches Waffenverbot auf Antrag
aufzuheben, wenn es den Voraussetzungen des
§ 12 nicht entspricht.
(3) Auf Grund des Waffengesetzes 1986 ausgestellte Waffenpässe.
Waffenbesitzkarten Waffenscheine oder Bescheinigungen gemäß
§ 27 des Waffengesetzes 1986 gelten ab Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes als Waffenpässe und als Waffenbesitzkarten
im Sinne des § 20 Abs. 1 oder als Bescheinigung im Sinne
des § 39 Abs. 2. Wird gemäß § 16 die Ausstellung
eines Ersatzdokumentes beantragt, stellt die Behörde ein
entsprechendes Dokument nach diesem Bundesgesetz aus.
(4) Waffenbesitzkarten gemäß Artikel II der 2. Waffengesetznovelle
1994, BGBl. Nr. 1107, behalten ihre Gültigkeit. Abs. 3 letzter
Satz und die §§ 26 bis 30, 37, 39 und 58 Abs. 4 gelten.
(5) Bescheide, mit denen vor dem 1. Mai 1980 der Erwerb von Kriegsmaterial
erlaubt wurde, sowie Ausnahmebewilligungen gemäß §
28a Abs. 2 Waffengesetz l996 gelten als Ausnahmebewilligungen
im Sinne des § 18 Abs. 2.
(6) Ausnahmebewilligungen gemäß § 11 Abs. 2 des
Waffengesetzes 1986 behalten ihre Gültigkeit. Beziehen sich
diese Bewilligungen auch auf den Besitz verbotener Waffen, so
gilt dies nur bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten dieses
Bundesgesetzes. In diesen Fällen stellt die Behörde
auf Antrag eine entsprechende Waffenbesitzkarte gemäß
Anlage 2 aus, wenn nicht wesentliche Änderungen in den Voraussetzungen,
die zur Erteilung der Ausnahmebewilligung geführt haben,
eingetreten sind. Bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der
Betroffene zum Besitz berechtigt.
§ 58. (1) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits im Besitz einer oder mehrerer meldepflichtiger
Waffen sind, haben bis zum Ablauf eines Jahres nach Inkrafttreten
dieses Bundesgesetzes eine diese Waffen betreffende Meldung im
Sinne des § 30 zu erstatten. § 32 Abs. 1 letzter Satz
gilt diesfalls nicht.
(2) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes
zwar im Besitz von Repetierflinten oder halbautomatischen Schußwaffen,
aber nicht im Besitz eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte
sind, haben dies der Behörde binnen eines Jahres ab Inkrafttreten
anzuzeigen. Die Behörde hat dem Betroffenen, sofern er das
21. Lebensjahr vollendet hat und verläßlich ist, die
Ausstellung eines Waffenpasses jedoch nicht in Betracht kommt,
auf Grund der Anzeige die Bewilligung zum Besitz der genehmigungspflichtigen
Waffen durch die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte zu erteilen.
Ist er zwar Inhaber eines Waffenpasses oder einer Waffenbesitzkarte,
aber wird durch die nunmehr genehmigungspflichtigen Waffen die
Anzahl der Waffen überschritten, die er besitzen darf, so
gilt die Anzeige als Antrag auf' Erweiterung der Anzahl der erlaubten
Waffen. Jedenfalls gilt der bisherige Besitz als Rechtfertigung
für vier dieser Waffen. Kann der Besitzer für eine darüber
hinaus geltende Anzahl solcher Waffen keine Rechtfertigung anführen,
so ist ihm der Besitz dieser Waffen dennoch zu bewilligen, aber
auf diese Waffen zu beschränken. Innerhalb dieses Jahres
oder bis zur Rechtskraft der Entscheidung ist der Betroffene zum
Besitz oder Führen dieser Waffen in dem Umfang berechtigt,
in dem er dies vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes war.
(3) Abs. 2 gilt für Menschen, die das 18. Lebensjahr vollendet
haben mit der Maßgabe, daß die Behörde diesfalls
die Befugnis zum Besitz durch einen Vermerk in der Waffenbesitzkarte
so zu beschränken hat, daß der Inhaber Faustfeuerwaffen
bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres nicht besitzen darf.
(4) Menschen, für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses
Bundesgesetzes bereits eine Waffenbesitzkarte ausgestellt worden
ist, haben für den weiteren Besitz ihrer genehmigungspflichtigen
Waffen bis zur nächsten sie betreffenden Überprüfung
gemäß § 25 gegenüber der Behörde eine
Rechtfertigung (§ 22) anzusehen. Vermögen sie für
den weiteren Besitz - trotz entsprechender Aufforderung - keine
Rechtfertigung vorzubringen, so hat dir Behörde die Waffenbesitzkarte
zu entziehen. Die Bestimmungen des § 25 Abs. 4 und 5 gelten.
(5) Menschen, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetztes
bereits im Besitz einer Waffensammlung im Sinne des § 41
sind, haben die Behörde binnen eines Jahres ab diesem Zeitpunkt
darüber in Kenntnis zu setzen und ihr mitzuteilen, durch
welche Maßnahmen für eine sichere Verwahrung und für
Schutz vor unberechtigtem Zugriff Sorge getragen ist. § 41
Abs. 2 und 3 gilt.
(6) In den Fällen der Abs. 2 und 3 teilt die Behörde
bei erstmaliger Prüfung der Verläßlichkeit nur
dann gemäß
§ 8 Abs. 7 vorzugehen, wenn Anhaltspunkte dafür vorliegen,
der Betroffene könnte aus einem der in § 5 Abs. 2 genannten
Gründe nicht verläßlich sein oder insbesondere
unter psychischer Belastung dazu neigen, mit Waffen unvorsichtig
umzugehen oder sie leichtfertig zu verwenden.
§ 59. Von diesem Bundesgesetz bleiben unberührt: 1. § 40 Abs. 5 des Schieß- und Sprengmittelgesetzes, BGBl. Nr. 196/l935; 2. § 111 Abs. 1 des Vorstrafengesetztes 1975, BGBl. Nr. 440: 3. das Bundesgesetz über die Ein-, Aus- und Durchfuhr von Kriegsmaterial, BGBl. Nr. 540/1977.
§ 60. (1) Soweit in diesem Bundesgesetz auf Bestimmungen
in anderen Bundesgesetzen verwiesen wird, sind dies Verweisungen
auf diese in ihrer jeweils geltenden Fassung.
(2) Soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Waffengesetzes
1996 verwiesen wird. treten an deren Stelle die entsprechenden
Bestimmungen dieses Bundesgesetztes.
§ 61. Mit der Vollziehung ist betraut hinsichtlich 1. des § 16 Abs. 1 die Bundesregierung; 2. der §§ 11 Abs. 4 und 50 Abs. 1 bis 3 der Bundesminister für Justiz; 3. der §§ 5 und 18 der Bundesminister für Landesverteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Inneres; 4. der übrigen Bestimmungen der Bundesminister für Inneres, und zwar hinsichtlich a) der §§ 17 Abs. 3, 30, 31 und 34 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten; b) des § 39 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen; c) des § 39 Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten; d) des § 42 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und - soweit Kriegsmaterial betroffen ist - mit dem Bundesminister für Landesverteidigung; e) des § 43 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Landesverteidigung, sofern Kriegsmaterial betroffen ist; f) des § 47 Abs. 2 und 3 im Einvernehmen mit den Bundesministern für wirtschaftliche Angelegenheiten und für auswärtige Angelegenheiten.
§ 62. (1) Dieses Bundesgesetz tritt am 1. Juli 1997 in Kraft.
Gleichzeitig treten das Waffengesetz l986, BGBl. Nr. 443, sowie
das Waffengesetz-Übergangsrecht 1986, BGBl. Nr. 443, und
Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994, BGBl. Nr. 1107, außer
Kraft .
(2) Auf vor diesem Zeitpunkt verwirklichte Straftatbestände
bleibt das Waffengesetz 1986 weiterhin anwendbar. Ebenso bleibt
Artikel II der 2. Waffengesetznovelle 1994 auf anhängige
Verfahren über Entschädigungen für auf Grund dieser
Bestimmung abgelieferte Waffen weiterhin anwendbar.